Fachlicher Überblick

Stationäre Jugendhilfe: Formen, Rechtsgrundlagen und der Weg zum passenden Setting

Stationäre Jugendhilfe ist der Sammelbegriff für alle Hilfen zur Erziehung, bei denen Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht außerhalb ihrer Familie betreut werden. Diese Seite ordnet die Hilfeformen ein, erklärt die Rechtsgrundlagen und zeigt, wann ein individualpädagogisches oder intensivpädagogisches Setting die fachlich richtige Wahl ist.

Grundlagen

Wann stationäre Hilfen zum Einsatz kommen

Grundlage jeder stationären Hilfe ist § 27 SGB VIII: Personensorgeberechtigte haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Ob ambulante Unterstützung ausreicht oder eine Unterbringung außerhalb der Familie erforderlich wird, entscheidet das Jugendamt im Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII, gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem jungen Menschen.

Stationäre Hilfen sind dabei kein Scheitern der Familie und kein Endpunkt. Sie sind ein pädagogischer Rahmen, in dem Entwicklung möglich wird, die im Herkunftssystem gerade nicht möglich ist. Die Bandbreite reicht von der Regelwohngruppe bis zum hochindividualisierten Einzelsetting.

Die Hilfeformen

Formen stationärer Jugendhilfe im Überblick

Heimerziehung und Wohngruppen nach § 34 SGB VIII

Die klassische Form: Kinder und Jugendliche leben in einer Einrichtung oder Wohngruppe mit pädagogischer Betreuung im Schichtdienst. § 34 SGB VIII verbindet Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten. Für die Mehrheit der stationär untergebrachten jungen Menschen ist dies das geeignete Setting: Gruppe als Übungsfeld, verlässliche Strukturen, Peer-Kontakte.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII

Für Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Stationär umgesetzt heißt das: ein 1:1-Setting mit fester Bezugsperson, eigenem Wohnrahmen und einem Konzept, das ausschließlich für diesen einen Menschen entwickelt wurde. In der Regel auf längere Zeit angelegt.

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Intensivpädagogische Settings und Maßnahmen mit Beschluss

Ein Teil der Einzelbetreuungen benötigt zusätzlich eine strukturelle Sicherung, weil erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Ist ein freiwilliges Setting nicht ausreichend, kann das Familiengericht nach § 1631b BGB eine Unterbringung genehmigen, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist. Solche Maßnahmen stellen die höchsten Anforderungen an Konzept, Personal und Aufsicht.

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Verwandte Leistungen zur Einordnung

Die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist eine vorläufige Schutzmaßnahme in akuten Krisen, keine stationäre Hilfe zur Erziehung. Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII, etwa Schulbegleitung, richten sich an junge Menschen mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung und können ambulant, teilstationär oder stationär erbracht werden.

Unsere Rolle

Wo Wayve in diesem Feld steht

Wayve ist kein Wohngruppenträger. Unser Schwerpunkt ist der kleine, anspruchsvolle Ausschnitt der stationären Jugendhilfe, in dem Gruppensettings systematisch scheitern: stationär umgesetzte individualpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII und intensivpädagogische Maßnahmen, bei Bedarf auf Grundlage eines familiengerichtlichen Beschlusses nach § 1631b BGB.

Das ist eine bewusste Spezialisierung. Wer für einen Fall eine Regelwohngruppe sucht, dem können wir Kollegen empfehlen, aber kein eigenes Angebot machen. Wer für einen Fall seit Monaten keinen Träger findet, weil jede Anfrage mit Verweis auf das Anforderungsprofil abgelehnt wird, ist bei uns richtig.

Für diese Konstellationen sind wir aufgestellt

  • Mehrfach abgebrochene stationäre Vormaßnahmen
  • Ausgeprägte selbst- oder fremdgefährdende Verhaltensweisen
  • Bindungs- und Traumafolgestörungen mit hoher Beziehungsabwehr
  • Junge Menschen, die als sogenannte Systemsprenger gelten
  • Vorliegender oder angestrebter Beschluss nach § 1631b BGB
  • Länderübergreifende Unterbringung mit Distanz zum Herkunftsmilieu
Zuständigkeiten

Ablauf: vom Bedarf zur Maßnahme

1

Bedarfsfeststellung durch das Jugendamt

Der ASD prüft den erzieherischen Bedarf nach § 27 SGB VIII und leitet das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII ein. Sorgeberechtigte und junger Mensch werden beteiligt.

2

Auswahl des Trägers und des Settings

Das Jugendamt fragt geeignete Träger an. An diesem Punkt entscheidet sich, ob eine Anfrage Wochen dauert oder Tage: Wayve antwortet binnen 24 Stunden mit einer fachlichen Einschätzung.

3

Hilfeplan, Entgelt, gegebenenfalls Beschluss

Ziele und Ausgestaltung werden im Hilfeplan festgeschrieben, das Entgelt über Vereinbarungen mit dem öffentlichen Träger geregelt. Ist eine freiheitsentziehende Unterbringung erforderlich, muss das Familiengericht sie nach § 1631b BGB genehmigen; für Sicherheitsbegleitung ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts erforderlich.

4

Aufnahme und laufende Hilfeplanung

Die Maßnahme startet, der Hilfeplan wird regelmäßig fortgeschrieben. Der Träger berichtet dem Jugendamt fortlaufend; bei Maßnahmen mit Beschluss zusätzlich dem Familiengericht und dem Landesjugendamt.

FAQ

Häufige Fragen zur stationären Jugendhilfe

Die Kosten trägt der öffentliche Jugendhilfeträger, also das zuständige Jugendamt, auf Grundlage von Entgeltvereinbarungen mit dem Träger. Eltern werden nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Entgelthöhe hängt von Betreuungsschlüssel und Setting ab; individualpädagogische 1:1-Settings liegen naturgemäß über Gruppenangeboten.

Es gibt keine Regeldauer. Stationäre Hilfen, insbesondere Einzelbetreuungen nach § 35 SGB VIII, sind auf längere Zeit angelegt, häufig über ein Jahr und mehr. Die Dauer wird im Hilfeplanverfahren regelmäßig überprüft. Freiheitsentziehende Unterbringungen nach § 1631b BGB genehmigt das Familiengericht befristet, in der Regel zunächst für maximal sechs Monate, mit Verlängerung nur nach erneuter gerichtlicher Prüfung.

§ 34 SGB VIII ist die Heimerziehung: Betreuung in einer Einrichtung oder Wohngruppe mit Gruppenkontext. § 35 SGB VIII ist die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung: ein individuelles Setting für junge Menschen, die genau diesen Gruppenkontext nicht tragen können. In der Praxis kommt § 35 vor allem dann zum Zug, wenn Hilfen nach § 34 gescheitert oder erkennbar ungeeignet sind.

Nur mit familiengerichtlicher Genehmigung nach § 1631b BGB, und nur, solange die Unterbringung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung. Ohne diese Genehmigung basiert jede stationäre Hilfe auf Zustimmung der Sorgeberechtigten und Mitwirkung des jungen Menschen.

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