Einzelpädagogische Maßnahmen: stationäre 1:1-Betreuung nach § 35 SGB VIII
Eine Einzelpädagogische Maßnahme ist die intensivste Form der Hilfe zur Erziehung: ein stationäres Setting, das vollständig um einen einzigen jungen Menschen herum gebaut wird. Wayve führt EPM mit einer festen, nicht wechselnden Bezugsperson durch, mit schriftlichem Konzept, transparentem Berichtswesen und, wo erforderlich, abgestufter Sicherheitsstruktur.
Für wen eine EPM die richtige Hilfe ist
Fachkräfte, die eine EPM anfragen, haben in der Regel eine Fallakte vor sich, in der mehrere gescheiterte Maßnahmen dokumentiert sind. Wohngruppen, die den Jugendlichen nicht halten konnten. Einrichtungen, die nach Eskalationen gekündigt haben. Ambulante Hilfen, die ins Leere liefen. Das Muster dahinter ist fast immer dasselbe: Der Gruppenkontext selbst ist der Eskalationstreiber. Peer-Dynamiken, Personalwechsel im Schichtdienst und institutionelle Regeln treffen auf einen jungen Menschen, der gelernt hat, Beziehungen zu testen, bevor sie ihn enttäuschen können.
Die fachliche Antwort darauf ist nicht die nächste, strengere Gruppe. Es ist der Wegfall der Gruppe: ein 1:1-Setting nach § 35 SGB VIII, in dem eine einzelne Fachkraft kontinuierlich mit dem Jugendlichen arbeitet. Keine Schichtwechsel ohne Gesicht, keine Konkurrenz um Aufmerksamkeit, keine Bühne für Eskalation. Stattdessen der langsame, oft mühsame Aufbau genau einer tragfähigen Beziehung, aus der heraus alles Weitere möglich wird.
Zielgruppe kompakt
- Mehrfach abgebrochene stationäre Vormaßnahmen
- Ausgeprägte Bindungs- und Traumafolgestörungen
- Selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten unterhalb der Schwelle einer Beschlussmaßnahme
- Junge Menschen, die in Gruppen systematisch in alte Eskalationsmuster geraten
- Fälle, bei denen ein Ortswechsel mit Distanz zum Herkunftsmilieu fachlich indiziert ist
Wie Wayve eine EPM aufbaut
Konzept vor Aufnahme
Kein Jugendlicher zieht bei uns ein, bevor ein schriftliches Betreuungskonzept mit dem Jugendamt abgestimmt ist: Ziele, Methoden, Tagesstruktur, Krisenplan, Berichtsrhythmus, Kriterien für die Weiterentwicklung des Settings. Das Konzept ist Arbeitsgrundlage, nicht Aktenbeilage.
Eine Bezugsperson, die bleibt
Der Wirkfaktor einer EPM ist Kontinuität. Die Bezugsperson wird vor Aufnahme auf den Fall hin ausgewählt und bleibt über die gesamte Maßnahme im Fall. Vertretungsregelungen existieren, sind aber die Ausnahme, nicht das System.
Tagesstruktur mit Substanz
Beschulung oder schulersetzende Angebote, Alltagskompetenz, Bewegung, wo sinnvoll berufsvorbereitende Elemente. Eine EPM ist kein Verwahrsetting mit Betreuung, sondern ein strukturierter Rahmen, in dem Entwicklung messbar wird.
Zusammenarbeit mit dem Jugendamt
Regelmäßige schriftliche Berichte, Erreichbarkeit der fallverantwortlichen Person bei Wayve, aktive Vorbereitung der Hilfeplangespräche. Vorfälle werden gemeldet, wenn sie passieren, nicht wenn sie sich nicht mehr verbergen lassen.
Mitwirkung des jungen Menschen
Beteiligung ist in der EPM kein Programmpunkt, sondern Arbeitsprinzip: Der Jugendliche wirkt an Zielen und Regeln mit, soweit rechtlich und fachlich möglich. Beschwerdewege sind altersgerecht erklärt und tatsächlich nutzbar.
Qualitätsrahmen
Erweitertes Führungszeugnis für das gesamte Personal, regelmäßig aktualisiert. Orientierung an den fachlichen Vorgaben der Landesjugendämter, für Sicherheitsfragen an der gemeinsamen Arbeitshilfe von LVR und LWL (Stand Januar 2026). Interne Deeskalationsschulungen für alle im Fall eingesetzten Kräfte.
Freiwilliges Setting oder Maßnahme mit Beschluss?
Die meisten EPM laufen als freiwillige Hilfen: Jugendamt, Sorgeberechtigte und junger Mensch stimmen zu, die Kooperation des Jugendlichen ist Arbeitsgrundlage, auch wenn sie schwankt. Reicht ein freiwilliges Setting wegen erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nicht aus, kann das Familiengericht eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1631b BGB genehmigen. Wayve führt beide Varianten durch.
| EPM freiwillig | EPM mit Beschluss | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 35 SGB VIII | § 35 SGB VIII + § 1631b BGB |
| Voraussetzung | Zustimmung aller Beteiligten | Familiengerichtliche Genehmigung |
| Sicherheitsstruktur | Bei Bedarf erhöhte Präsenz | Abgestufte Sicherheitsbegleitung möglich |
| Zusätzliche Aufsicht | Jugendamt | Jugendamt, Familiengericht, Landesjugendamt |
| Befristung | Hilfeplanzyklus | Beschluss zunächst max. 6 Monate |
Häufige Fragen zur EPM
Ja, in der von Wayve umgesetzten Form. Der junge Mensch lebt im Rahmen der Maßnahme außerhalb des Elternhauses und wird über Tag und Nacht betreut. § 35 SGB VIII lässt verschiedene Umsetzungsformen zu; Wayve realisiert EPM als stationäre Settings mit eigenem Wohnrahmen.
In einer Wohngruppe bleibt die Gruppe der Rahmen, auch wenn zusätzlich Einzelstunden stattfinden. In einer EPM existiert kein Gruppenkontext: Das gesamte Setting, vom Wohnraum über die Tagesstruktur bis zur Personalplanung, ist für einen einzelnen jungen Menschen konzipiert.
Der Regelfall ist das 1:1-Setting. Ob in Ausnahmefällen ein Tandem fachlich vertretbar ist, prüfen wir im Einzelfall gemeinsam mit dem Jugendamt; die Erfahrung spricht meist dagegen, weil sich sonst genau die Dynamiken wiederholen, die die EPM vermeiden soll.
Wir arbeiten mit definierten Eskalationsstufen im Konzept, bevor ein Abbruch überhaupt zur Debatte steht: Anpassung des Settings, zusätzliche Präsenz, Einbezug von Jugendamt und gegebenenfalls Kinder- und Jugendpsychiatrie. Sollte ein Abbruch unvermeidbar sein, gestalten wir den Übergang aktiv mit und lassen das Jugendamt nicht mit einem ungeplanten Beziehungsabbruch allein.